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Fangmass

Fangmass Karpfen im Kanton Neuenburg

Für den Karpfen ist im Kanton Neuenburg ausdrücklich kein Fangmass festgesetzt. Die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Massangabe. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartKarpfen (Cyprinus carpio)
KantonNeuenburg (NE)
Fangmass Kantonkein Fangmass
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeit01.10.–28.02.
FundstelleArrêté pêche NE 2026, art. 20 let. c (Section 2); art. 28 al. 1 let. c (Doubs 1ère cat.) Arrêté 2026

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Der Kanton regelt die Messung des Fisches selbst, in den beiden massgebenden Erlassen gleichlautend und im Einklang mit dem Bundesrecht: art. 12 des Arrêté 2026 und art. 4 al. 1 des Seereglements 2025-2027 sehen vor, dass die Länge des Fisches «von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse» gemessen wird, was Art. 2 Abs. 2 VBGF entspricht. Fische, die einem Fangmindestmass unterliegen, dürfen nicht so weit verstümmelt werden, dass ihre Länge oder ihre Art nicht mehr bestimmbar ist (art. 27 des Seereglements). Wichtiger Auslegungshinweis zu diesem Datensatz: Die Neuenburger Erlasse geben nicht die Schonzeit an, sondern die «zulässige Fangzeit» je Art und Gewässer. Die hier erfasste Schonzeit ist jeweils die komplementäre, geschlossene Zeit. Die Daten des Arrêté 2026 gelten für die Saison 2026; jene des Konkordatsreglements sind teilweise für jedes Jahr eigen, für 2025, 2026 und 2027 (insbesondere für die Forelle).

Was du dazu wissen solltest

Der Karpfen ist nicht als eigene Art mit einem Fangmindestmass behandelt: Er zählt zu den «übrigen Arten». Grundwert = Abschnitt 2 und Doubs 1. Kategorie: offene Fangzeit vom 01.03. bis 30.09. → Schonzeit vom 01.10. bis 28.02., ohne Fangmindestmass. Im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat, im Doubs 2. Kategorie, im lac des Taillères sowie im Neuenburgersee ist er ganzjährig offen und ohne Fangmindestmass (siehe die Variante).

Abweichende Masse im Kanton Neuenburg

In diesen Gewässern gilt für Karpfen ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Zihlkanal, Alte Zihl, Le Loclat, Doubs der 2. Kategorie, Lac des Taillères und Neuenburgerseekeine Schonzeitkein Fangmassart. 28 al. 2 let. d, art. 42 let. c, art. 50 let. b, art. 58 let. b, art. 66 al. 1 let. b Arrêté 2026; art. 4 Règlement lac

Zihlkanal, Alte Zihl, Le Loclat, Doubs der 2. Kategorie, Lac des Taillères und Neuenburgersee:Als «übrige Art» ganzjährig offen, ohne Fangmindestmass. Im Neuenburgersee steht er nicht in art. 4 und ist keine verbotene Art → ganzjährig fangbar, ohne Fangmindestmass.

An der Kantonsgrenze

Der Karpfen trägt im Kanton Neuenburg kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Waadt verlangt am Neuenburgersee 25 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Bern, Freiburg und Jura führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel, du 12 novembre 2025 (FO 2025 no 46 (publication Feuille officielle))
Fundstelle
art. 20 let. c (Section 2); art. 28 al. 1 let. c (Doubs 1ère cat.) Arrêté 2026
Fassung
du 12 novembre 2025, en vigueur pour la saison 2026; abroge et remplace l'arrêté du 13 novembre 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Karpfen im Kanton Neuenburg sein?

Der Kanton Neuenburg legt kein eigenes Mass fest. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Neuenburg?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Zihlkanal, Alte Zihl, Le Loclat, Doubs der 2. Kategorie, Lac des Taillères und Neuenburgersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Karpfen geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Karpfen im Kanton Neuenburg. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Karpfen zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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